SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Nürnberger Astronomische Gesellschaft e. V." (NAG) Er hat seinen Sitz in 90491 Nürnberg, Regiomontanusweg 1. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Verbreitung astronomisch-naturwissenschaftlichen und raumfahrttechnischen Wissens in der Öffentlichkeit, vor allem die Heranführung der Jugend an die Astronomie und dazugehörige Ingenieur- und Naturwissenschaften, sowie die Erhaltung und Pflege der astronomischen Einrichtungen in der Region Nürnberg. Dieser Zweck wird erreicht durch:
- Bewahrung und Fortsetzung der jahrhundertealten astronomisch-naturwissenschaftlichen Tradition in der Region Nürnberg.
- Förderung der Zusammenarbeit aller Personen und Vereinigungen, die sich für wissenschaftliche Erkenntnisse der Astronomie interessieren.
- Anregung, Förderung und Durchführung von populärwissenschaftlichen Veranstaltungen und Ausstellungen.
- Erhaltung und Weiterentwicklung astronomischer Einrichtungen durch finanzielle Unterstützung.
Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 - 58 der Abgabenordnung. Er ist nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
- Korporative Mitglieder (juristische Personen, Vereinigungen)
- Gemeinnützige Vereine
- Korrespondierende Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt wurde,
- durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, der von der Mitgliederversammlung oder
- vom Vorstand wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung beschlossen werden kann,
- falls ein Mitglied ein Jahr lang mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz Mahnung die Zahlung nicht nachholt.
§ 5 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden. Diese sind steuerbegünstigt. Über Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch den Vorstand in einer separaten Beitragsordnung niedergelegt. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind- der Vorstand
- das Kuratorium
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er besteht aus
- dem Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Das Kuratorium
Das Kuratorium soll aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens 5 weiteren Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Kuratoriumsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und muss in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins gehört werden. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens 6 Wochen vorher in Textform - durch Brief oder E-Mail - und durch Bekanntgabe auf der offiziellen Internetseite mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen, insbesondere wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch Brief mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder dieser Satzung zu ihrer Zuständigkeit gehören, insbesondere über
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern (diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören)
- Anträge von Mitgliedern sowie Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger Beendigung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der astronomischen Wissenschaft und Volksbildung im Sinne der unter § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 15.09.2004 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2013 geändert.